Oberlandesgericht Hamm beurteilt Wirksamkeit eines sog. Behindertentestamentes

Vererben vermögende Eltern ihrem behinderten Kind einen Erbteil mittels eines sog. Behindertentestaments in der Weise, dass das Kind auch beim Erbfall weiterhin auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen ist, ist das Testament nicht bereits deswegen sittenwidrig und nichtig. Das hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 27.10.2016 unter Fortführung höchstrichterlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.10.1993, Az. IV ZR 231/92) und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Essen entschieden.

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