§1 Name. Sitz. Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen “Down Kind e.V.” und hat seinen Sitz in München. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist korporatives Mitglied der Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband München.
§2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung vom 1.1.1977, in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Zweck des Vereins ist die öffentliche Gesundheitspflege im Sinne der Unterstützung und Information von Eltern eines neugeborenen, behinderten Kindes mit Down-Syndrom. Der Verein versteht sich als Bestandteil der Angehörigenhilfe im Behindertenbereich. Unser Ziel ist es, daß Eltern von Down-Kindern und Erwachsenen, die die Behinderung ihres Kindes akzeptiert haben, den Eltern Neugeborener mit Down-Syndrom, Gespräche anbieten. Sie sollen die Eltern auch über einen längeren Zeitraum hinweg begleiten, ihre Fragen beantworten und über die aktuellen regionalen Behinderteneinrichtungen und Förderungsmaßnahmen informieren. Wir wollen das Selbstbewußtsein und Selbstverständnis von Eltern mit Kindern mit Down-Syndrom stärken. Wir wollen den Eltern ein einfühlsamer und kompetenter Gesprächspartner sein, der ihnen mit Geduld und Empathie die Behinderung des Down-Syndroms darstellt. Wir wollen die Ärzte und das Pflegepersonal in Entbindungskliniken bei ihrer Aufklärungsarbeit unterstützen. Das Gleiche gilt für Frauenärzte und Beratungsstellen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Gespräche mit Eltern, Informationsveranstaltungen für Geburts- und Kinderärzte, sowie für Schwestern und Pfleger in Geburts- und Kinderkliniken, Gesprächskreise für Angehörige, Fortbildungen für Eltern, Elternveranstaltungen, Informationsbroschüren und Öffentlichkeitsarbeit. Ein weiteres Ziel des Vereins ist die wohnortnahe Integration von Menschen mit Down-Syndrom in allen Lebensbereichen: im persönlichen Umfeld, in Kinderkrippe, Kindergarten, Schule, bei selbstbestimmtem Arbeiten und selbstbestimmtem Wohnen.
§3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§4 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassierer.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind diese 3 Personen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Interne Beschlüsse können nur von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam gefaßt werden.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins sollen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende, sowie die beiden anderen Vorstandsmitglieder werden auf der Mitgliederversammlung in besonderem Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und im Vereinsregister eingetragen worden sind.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
- Der Vorstand gibt auf der Jahreshauptversammlung einen Bericht über seine Tätigkeit und einen Kassenbericht.
§5 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeitrag
- Jede natürliche und juristische Person kann einen Aufnahmeantrag an den Verein stellen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
- Dem Verein gehören an a) aktive Mitglieder b) fördernde Mitglieder Aktive Mitglieder sind aktiv in der Vereinsführung tätig. Fördernde Mitglieder unterstützen die Aufgaben des Vereins. Stimmberechtigt sind nur die aktiven Mitglieder.
- Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand möglich. Der Beitrag muß für das ganze Jahr bezahlt werden. Es erfolgt keine Beitragsrückzahlung.
- Durch Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere, grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane. Auf Verlangen des Mitglieds kann er zur Sache angehört werden.
- Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird in der Mitgliederversammlung festgelegt. Eine Staffelung des Beitrags für finanziell schwache Familien ist möglich und wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Mitglieder, die den Beitrag nicht im ersten Viertel des Jahres bezahlt haben, werden gemahnt.
- Nach dreimaliger erfolgloser Mahnung können Sie auf Beschluß des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Studenten und Schüler zahlen die Hälfte.
§6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird im Bedarfsfall, mindestens jedoch einmal jährlich, vom Vorstand mit 14-tägiger Frist, in Textform einberufen. Der Einladung ist die Tagesordnung beigefügt.
- Die Mitgliederversammlung ist virtuell möglich (siehe §6a). Der Einladung zu einer virtuellen Mitgliederversammlung müssen mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder zustimmen.
- Sie wird vom Vorstand geleitet.
- Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder muß der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen.
- Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes in Textform vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen worden ist. Die Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen anwesenden Stimmen gefasst. Jedoch bedürfen Beschlüsse betreffend der Änderung der Satzung und der Auflösung des Vereins der in §8 definierten Mehrheiten.
§6a Virtuelle Mitgliederversammlung
- Die virtuelle Mitgliederversammlung muss in einem passwortgesicherten Online-Raum erfolgen. Die Mitglieder geben ihre Teilnahme bis 14 Tage vor dem Termin bekannt, dazu sind die Kontaktdaten (per E-Mail) zu übermitteln.
- Die Teilnehmer erhalten spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung die Online-Zugangsdaten und das entsprechende Passwort.
- Die Teilnehmermüssen ihre Identität bei der Online-Versammlung kenntlich machen.
- Bei der virtuellen Mitgliederversammlung gelten ebenfalls alle Bestimmungen nach §6 dieser Satzung.
§7 Beurkundung der Beschlüsse
- Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer und dem Vorstand zu unterzeichnen.
§8 Auflösung des Vereins und Vermögungsbildung
- Für den Beschluß, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine Drei-Viertel Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu 50 Prozent an die Arbeiterwohlfahrt Kreisverband München e.V. und zu 50 Prozent an wohnwerk münchen e.V. zur Verwendung zu gemeinnützigen Zwecken.
§9 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage der Beschlußfassung in Kraft.
München, den 06.05.1992
Satzungsänderung vom Amtsgericht bestätigt: München, Noch in Arbeit
Letzte Änderungen bei der Mitgliederversammlung am 02.11.2020