Die Schulanmeldung für die Grundschulen in München findet dieses Jahr am Mittwoch, 10. März, in der Zeit von 14 bis 19 Uhr in allen Münchner Schulgebäuden statt, in denen eine Grundschule untergebracht ist.
Die Anmeldung für die Aufnahme in ein städtisches Tagesheim kann ebenfalls an diesem Tag von 14 bis 19 Uhr an der Schule oder jederzeit online unter www.muenchen.de/kita abgegeben werden. Das Referat für Bildung und Sport hat auf der Internetseite www.muenchen.de/schuleinschreibung alle wichtigen Informationen zur Schulanmeldung zusammengestellt.

Die „Rathaus Umschau“ 34/2021 schreibt zum Thema „Sonderpädagogischer Förderbedarf folgende Passage, die wir als Vorstand des Down-Kind e.V. unter Inklusionsaspekten sehr bedenklich finden:

Schulanmeldung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf
Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfüllen ihre Schulpflicht durch den Besuch der allgemeinen Schule oder der Förderschule. Die Erziehungsberechtigten entscheiden, an welchem der im Einzelfall rechtlich und tatsächlich zur Verfügung stehenden schulischen Lernorte ihr Kind unterrichtet werden soll (Art. 41 Abs. 1 BayEUG). Die Schulanmeldung erfolgt an der Sprengelgrundschule, privaten Grundschule oder am Förderzentrum nach den Bestimmungen der Volksschulordnung-F (VSO-F). Die Schule kann die Teilnahme an einem Verfahren zur Feststellung der Schulfähigkeit verlangen. Stellt die Schule fest, dass die Voraussetzungen für eine Unterrichtung an der Grundschule nach Art. 41 Abs. 5 BayEUG nicht gegeben sind, lehnt sie die Aufnahme ab und empfiehlt eine Anmeldung an dem voraussichtlich zuständigen Förderzentrum. Wollen die Erziehungsberechtigten weiterhin die Aufnahme an der Grundschule, wird die Angelegenheit dem Staatlichen Schulamt vorgelegt. Bleibt zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für einen Besuch der Grundschule gegeben sind, kann die Grundschule das Kind zunächst bis zu drei Monate probeweise aufnehmen und nach Ablauf der Probezeit abschließend entscheiden.“

Da hier weder dem Inklusionsgedanken der UN-Behindertenrechtskonvention noch dem sowohl von staatlichen als auch städtischen Institutionen stets laut beschworenen „Vorrang des Elternwillens“ Rechnung getragen wird, haben wir dies dem Facharbeitskreis Schule des Behindertenbeirats der Landeshauptstadt München vorgetragen, der sich mit dem Referat für Bildung und Sport zusammensetzen wird.